Die Schweiz erlaubt ausländischen Staatsangehörigen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Abwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, sich nach dem Aufwand besteuern zu lassen — umgangssprachlich Pauschalbesteuerung genannt. Grundlage ist Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung sowie für die kantonalen Steuern Art. 6 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG); jeder Kanton entscheidet selbst, ob er sie anbietet.
Was ist die Besteuerung nach dem Aufwand?
Anstelle der ordentlichen Einkommenssteuer wird die Steuer nach den jährlichen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bemessen, die im In- und Ausland anfallen. Auf diese Bemessungsgrundlage wird der ordentliche Tarif angewendet (Art. 14 Abs. 4 DBG).
Für die direkte Bundessteuer entspricht die Bemessungsgrundlage mindestens dem höchsten der folgenden Beträge (Art. 14 Abs. 3 DBG):
- einer Mindestbemessungsgrundlage von 435'000 CHF pro Jahr für 2026 (434'700 CHF im Jahr 2025, vom EFD indexiert) — es handelt sich um eine Bemessungsgrundlage, nicht um eine Mindeststeuer;
- für Personen mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts der Wohnung;
- für die übrigen Personen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung;
- dem Ergebnis der unten beschriebenen Kontrollrechnung.
Die Kantone legen für die Kantons- und Gemeindesteuern eigene Mindestbeträge fest und bestimmen, wie die Vermögenssteuer berücksichtigt wird.
Was zu den Lebenshaltungskosten zählt: Wohnen, Verpflegung, Kleidung, Reisen, Freizeit, Hauspersonal, Ausbildung der Kinder, Fahrzeuge sowie Ausgaben für unterhaltene Familienangehörige.
Die Kontrollrechnung
Die Bemessungsgrundlage darf zudem nicht tiefer sein als die Summe bestimmter Bruttoeinkünfte (Art. 14 Abs. 3 Bst. d DBG): Erträge aus dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen, aus der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen (einschliesslich grundpfändlich gesicherter Forderungen), Einkünfte aus in der Schweiz verwerteten Urheberrechten oder Patenten, Ruhegehälter und Renten aus schweizerischen Quellen sowie ausländische Einkünfte, für die eine Entlastung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens beansprucht wird. Auf kantonaler Ebene umfasst die Kontrollrechnung auch die entsprechenden Vermögenswerte (Art. 6 StHG).
Voraussetzungen
Für die Besteuerung nach dem Aufwand müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 14 Abs. 1 und 2 DBG):
- Keine Schweizer Staatsangehörigkeit — Doppelbürger mit Schweizer Bürgerrecht sind ausgeschlossen.
- Erstmalige unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz oder nach mindestens zehnjähriger Abwesenheit.
- Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz — weder unselbständig noch selbständig. Erträge aus dem eigenen Vermögen (Dividenden, Zinsen) gelten nicht als Erwerbstätigkeit.
- In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten müssen beide die Voraussetzungen erfüllen.
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Die Kantone
Nicht alle Kantone bieten die Aufwandbesteuerung für die Kantons- und Gemeindesteuern an. Zürich, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Basel-Stadt haben sie abgeschafft; Basel-Landschaft gewährt sie nur noch für das Zuzugsjahr. Thurgau, St. Gallen, Luzern und Bern haben sie beibehalten, aber verschärft. Zu den Kantonen, die sie anwenden, gehören namentlich Genf, Waadt, Wallis, Tessin und Graubünden.
Die kantonalen Voraussetzungen unterscheiden sich: Mindestbeträge, Behandlung der Vermögenssteuer, Antragsverfahren. Ein kantonaler Vergleich ist vor jedem Wohnsitzentscheid unerlässlich.
Die Koordination über mehrere Jurisdiktionen: die zentrale Herausforderung
Für eine internationale Familie ist die Aufwandbesteuerung nur der erste Baustein eines komplexen Puzzles. Zu den Koordinationsaufgaben gehören:
Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Die Schweiz hat mehr als 100 DBA abgeschlossen. Nach dem Aufwand besteuerte Personen können deren Vorteile beanspruchen (etwa eine reduzierte ausländische Quellensteuer), die betreffenden Einkünfte fliessen dann aber in die Kontrollrechnung ein. Mit sieben Staaten — Belgien, Deutschland, Italien, Kanada, Norwegen, Österreich und den USA — setzen die Abkommensvorteile eine sogenannte modifizierte Aufwandbesteuerung voraus: Alle Einkünfte aus dem betreffenden Staat werden in der Schweiz wie bei der ordentlichen Besteuerung erfasst (Art. 14 Abs. 5 DBG). Jedes DBA muss daher einzeln geprüft werden.
Die Quellensteuern in den Herkunftsländern: Ausländische Einkünfte können im Quellenstaat einer Quellensteuer unterliegen. Deren Rückforderung hängt vom anwendbaren DBA ab.
Die verbleibenden Meldepflichten: Einige Länder halten für ehemalige Ansässige noch mehrere Jahre nach dem Wegzug eine Deklarationspflicht aufrecht. Eine genaue Überwachung ist notwendig.
Die verstreut lebende Familie: Wenn Familienmitglieder in mehreren Ländern wohnen, entstehen für jede Person eigene Steuerpflichten. Die Koordination zwischen den nationalen Steuersystemen ist sehr anspruchsvoll.
Die Rolle des koordinierenden Family Office
In diesem Zusammenhang ist das Family Office kein Steuerberater — diese Rolle gehört den zugelassenen Spezialisten in jeder Jurisdiktion. Es ist der Dirigent, der:
- Eine aktuelle Übersicht über die Steuerpflichten der Familie in jeder Jurisdiktion führt
- Die lokalen Steuerberater koordiniert und die Kohärenz der eingenommenen Positionen sicherstellt
- Die steuerlichen Auswirkungen in das konsolidierte Vermögensreporting integriert
- Gesetzesänderungen antizipiert, die das Regime betreffen könnten
Der erfolgreiche Zuzug einer internationalen Familie ist das Ergebnis sorgfältiger Vorbereitung, einer fundierten Wohnsitzwahl und einer kontinuierlichen Koordination. Um Ihre Situation in aller Vertraulichkeit zu besprechen, lädt Ridger Sie zur Kontaktaufnahme ein.